Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der einheitliche rechtliche Rahmen für alle Formen der Zusammenarbeit mit FALCONFOX: laufende Beratung, abgegrenzte Projekte, Schulungen und Workshops sowie die laufende Betreuung. Stand: September 2026
Präambel
Die FALCONFOX GmbH berät mittelständische Unternehmen in den Bereichen Strategie und Wachstum, Marketing und Demand Generation, Vertrieb und Revenue Operations, KI und Digitalisierung sowie Business Development und Go-to-Market. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den einheitlichen rechtlichen Rahmen für alle Formen der Zusammenarbeit: laufende Beratung, abgegrenzte Projekte, Schulungen und Workshops sowie die laufende Betreuung.
Teil A · Vertragsgrundlagen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der FALCONFOX GmbH, Nachtigallenweg 6, 76437 Rastatt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 735384 (nachfolgend „FALCONFOX“), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
- FALCONFOX erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
- Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, FALCONFOX stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn FALCONFOX in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Individuell getroffene Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen und Projektverträge, haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von FALCONFOX sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben eine Bindungsfrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum.
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber in Textform oder durch die Auftragsbestätigung von FALCONFOX zustande. Der Textform genügt auch die Annahme per E-Mail oder über ein von FALCONFOX bereitgestelltes elektronisches Signaturverfahren.
- Bei mehrstufigen Vorhaben können mehrere Einzelverträge geschlossen werden. Der Abschluss eines Einzelvertrags begründet keinen Anspruch auf die Beauftragung weiterer Stufen.
- Kostenschätzungen, Aufwandsindikationen und Projektpläne sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis oder verbindliche Obergrenze bezeichnet werden.
§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungsarten
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Projektvertrag. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
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FALCONFOX erbringt je nach Vereinbarung Leistungen der folgenden Arten:
a) Beratung nach Aufwand
Beratungsleistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Beratung nach den anerkannten Grundsätzen der Berufsausübung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Insbesondere schuldet FALCONFOX keine Umsatz-, Umsatzrendite-, Pipeline-, Lead- oder Einsparziele.
b) Projekt- und Werkleistungen
Soweit ein konkret abgrenzbares Arbeitsergebnis vereinbart ist, etwa ein Konzept, eine Systemkonfiguration, ein KI-Agent, eine Automatisierung oder eine Dokumentation, gelten für diese Leistung ergänzend die §§ 631 ff. BGB sowie § 10 und § 11 dieser AGB.
c) Schulungen und Workshops
Trainings, Seminare und Workshops sind Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Durchführung der Veranstaltung, nicht ein bestimmter Lern-, Prüfungs- oder Anwendungserfolg der Teilnehmenden.
d) Laufende Betreuung
Bei laufender Betreuung stellt FALCONFOX bei Bedarf innerhalb des vereinbarten Zeitraums ein vereinbartes Leistungs- oder Stundenkontingent bereit. § 22 regelt Laufzeit und Kündigung.
- Öffentliche Äußerungen, Websiteinhalte, Präsentationen und Marketingmaterialien von FALCONFOX sind keine Beschaffenheitsangaben und begründen keine Garantien.
- FALCONFOX erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung und keine erlaubnispflichtige Beratung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Soweit Ergebnisse rechtliche, steuerliche oder regulatorische Fragen berühren, hat der Auftraggeber eigenverantwortlich fachkundigen Rat einzuholen.
§ 4 Leistungserbringung, Personal und Unabhängigkeit
- FALCONFOX bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung nach eigenem fachlichen Ermessen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Leistungen können vor Ort, hybrid oder remote erbracht werden.
- FALCONFOX ist berechtigt, die eingesetzten Personen auszutauschen und zur Leistungserbringung fachlich geeignete Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeitende) einzusetzen. FALCONFOX bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers und verpflichtet die Dritten auf die Vertraulichkeits- und Datenschutzregelungen dieses Vertrags.
- Die eingesetzten Personen unterliegen keinem Weisungsrecht des Auftraggebers und werden nicht in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Die Zusammenarbeit begründet weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Arbeitnehmerüberlassung. Fachliche Abstimmungen im Rahmen der Projektsteuerung bleiben hiervon unberührt.
Teil B · Zusammenarbeit und Termine
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Erfolg der Zusammenarbeit setzt die aktive Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber stellt insbesondere und ohne gesonderte Vergütung:
- alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Auswertungen rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereit;
- die erforderlichen Zugänge zu Systemen, Konten und Plattformen, insbesondere zu CRM-, Marketing-Automation- und KI-Systemen, sowie die dafür nötigen Lizenzen und Berechtigungen;
- einen benannten, entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie die Verfügbarkeit der fachlich erforderlichen Mitarbeitenden für Termine, Interviews und Abstimmungen;
- erforderliche Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen innerhalb der vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, innerhalb angemessener Fristen;
- bei Veranstaltungen vor Ort geeignete Räumlichkeiten, technische Ausstattung und Verpflegung.
- Der Auftraggeber prüft die von FALCONFOX übergebenen Ergebnisse eigenverantwortlich auf Eignung für seine Zwecke, bevor er sie umsetzt oder veröffentlicht. Unternehmerische Entscheidungen trifft ausschließlich der Auftraggeber.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung der von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten berechtigt ist und dass deren Nutzung durch FALCONFOX keine Rechte Dritter verletzt.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verschieben sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. FALCONFOX kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand sowie nachgewiesene Warte- und Ausfallzeiten nach den vereinbarten Sätzen abrechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 6 Termine, Verschiebung und Absage
- Vereinbarte Termine sind verbindlich, sobald sie in Textform bestätigt sind. FALCONFOX reserviert die zugesagten Kapazitäten für den Auftraggeber.
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Verschiebt oder sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Beratungs- oder Projekttermin ab, wird das vereinbarte Honorar für die betroffenen Tage wie folgt fällig:
Beratungs- und Projekttermine
- bis 14 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei;
- 13 bis 7 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent;
- weniger als 7 Kalendertage vor dem Termin: 100 Prozent.
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Für Schulungen, Workshops und Inhouse-Trainings gilt abweichend:
Schulungen, Workshops, Inhouse-Trainings
- bis 30 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei;
- 29 bis 15 Kalendertage vor dem Termin: 50 Prozent;
- weniger als 15 Kalendertage vor dem Termin: 100 Prozent des vereinbarten Honorars.
- Bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten (insbesondere Reise- und Übernachtungskosten) sind in jedem Fall zu erstatten.
- Ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Einsatz der freigewordenen Kapazität werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FALCONFOX kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- FALCONFOX ist berechtigt, Referenten und Beratende durch gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Muss ein Termin aus einem von FALCONFOX nicht zu vertretenden Grund abgesagt werden, wird vorrangig ein Ersatztermin angeboten; kommt ein solcher nicht zustande, werden bereits gezahlte Honorare für die ausgefallene Leistung erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, soweit § 17 nichts anderes vorsieht.
§ 7 Leistungsänderungen
- Beide Parteien können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
- FALCONFOX prüft den Änderungswunsch und teilt dessen Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine mit. Der Aufwand für die Prüfung umfangreicher Änderungswünsche kann nach den vereinbarten Sätzen berechnet werden, sofern FALCONFOX hierauf zuvor hingewiesen hat.
- Die Änderung wird erst nach Einigung beider Parteien in Textform Vertragsbestandteil. Bis dahin setzt FALCONFOX die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.
Teil C · Vergütung und Zahlung
§ 8 Vergütung, Reisekosten und Auslagen
- Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Sie erfolgt je nach Vereinbarung als Tages- oder Stundenhonorar, als Festpreis oder als monatliche Pauschale. Ohne abweichende Vereinbarung wird nach Aufwand in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet; ein Beratungstag umfasst acht Stunden.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Reisekosten und Auslagen werden zusätzlich berechnet: Fahrten mit dem Pkw mit 0,50 EUR je gefahrenem Kilometer, Bahnfahrten in der 1. Klasse, Flüge in der Economy-Klasse, Übernachtungen in Hotels der Mittelklasse jeweils gegen Nachweis. Reisezeiten werden mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Alternativ kann eine Reisekostenpauschale vereinbart werden.
- Fremdleistungen, Lizenzen, Mediabudgets und Werbekosten, die FALCONFOX im Auftrag und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers bezieht, werden gesondert weiterberechnet. FALCONFOX kann hierfür Vorschuss verlangen.
- Bei Festpreisen umfasst die Vergütung ausschließlich den vereinbarten Leistungsumfang. Mehraufwand infolge geänderter oder erweiterter Anforderungen wird nach § 7 gesondert vergütet.
- Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist FALCONFOX berechtigt, die Vergütung erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten mit einer Ankündigungsfrist von acht Wochen in Textform anzupassen. Übersteigt die Erhöhung 5 Prozent, kann der Auftraggeber den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen.
§ 9 Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung
- Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Rechnungen werden elektronisch in Textform übermittelt; der Auftraggeber stimmt dem elektronischen Rechnungsversand zu.
- Leistungen nach Aufwand und laufende Betreuung werden monatlich zum Monatsende abgerechnet. Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen von mehr als 15.000 EUR netto ist FALCONFOX berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen, üblicherweise 30 Prozent bei Auftragserteilung, 40 Prozent bei Erreichen des vereinbarten Zwischenstands und 30 Prozent nach Abnahme.
- Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als 14 Tage in Verzug, kann FALCONFOX nach vorheriger Ankündigung in Textform die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückstellen. Hierdurch bedingte Terminverschiebungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Teil D · Werkleistungen
§ 10 Abnahme bei Werkleistungen
- Soweit ein abgrenzbares Arbeitsergebnis geschuldet ist (§ 3 Abs. 2 lit. b), zeigt FALCONFOX dessen Fertigstellung in Textform an und stellt es zur Abnahme bereit.
- Der Auftraggeber prüft das Ergebnis innerhalb von zehn Werktagen ab Bereitstellung und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt die festgestellten Mängel konkret und nachvollziehbar.
- Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, obwohl FALCONFOX ihn bei Bereitstellung ausdrücklich auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, gilt das Ergebnis als abgenommen. Als abgenommen gilt das Ergebnis auch, wenn der Auftraggeber es produktiv einsetzt.
- Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Teilabnahmen abgrenzbarer Teilleistungen sind zulässig, wenn dies vereinbart wurde.
§ 11 Mängelansprüche bei Werkleistungen
- Bei Mängeln einer Werkleistung hat FALCONFOX das Recht zur Nacherfüllung. Die Art der Nacherfüllung, Nachbesserung oder Neuherstellung, wählt FALCONFOX unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers.
- Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl, ist sie unmöglich oder wird sie unberechtigt verweigert, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom betroffenen Teil des Vertrags zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach § 17.
- Keine Mängel sind Abweichungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers, auf nachträglichen Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf Änderungen von Drittsystemen oder Schnittstellen oder auf einem vertragswidrigen Einsatz des Ergebnisses beruhen.
- FALCONFOX schuldet keine ununterbrochene Verfügbarkeit oder Fehlerfreiheit von Software, Schnittstellen, Automatisierungen oder KI-gestützten Anwendungen Dritter.
Teil E · Rechte, KI und Dritte
§ 12 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Know-how
- An den für den Auftraggeber individuell erstellten Arbeitsergebnissen räumt FALCONFOX dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für die eigenen Geschäftszwecke einschließlich der Nutzung durch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ein.
- Die Rechtseinräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung.
- Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder Verwertung der Arbeitsergebnisse gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Wettbewerbern von FALCONFOX, bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform. Die Weitergabe an Berater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistände des Auftraggebers unter Wahrung der Vertraulichkeit bleibt zulässig.
- Nicht Gegenstand der Rechtseinräumung sind Methoden, Modelle, Frameworks, Vorlagen, Checklisten, Prompts, Agentenarchitekturen, Software und sonstiges Know-how, das FALCONFOX vor oder unabhängig von der Zusammenarbeit entwickelt hat oder allgemein einsetzt (Background-IP). Hieran erhält der Auftraggeber, soweit für die Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich, ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke.
- FALCONFOX bleibt berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen allgemeinen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten uneingeschränkt zu nutzen, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
- Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich zu internen Zwecken des Auftraggebers und der teilnehmenden Personen genutzt werden. Eine Vervielfältigung zur Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung für eigene kommerzielle Schulungsangebote ist ohne Zustimmung in Textform nicht gestattet. Aufzeichnungen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von FALCONFOX.
§ 13 Einsatz von KI-Systemen
- FALCONFOX setzt bei der Leistungserbringung Systeme der künstlichen Intelligenz ein, insbesondere zur Analyse, Recherche, Content-Erstellung und Automatisierung. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz zu.
- KI-gestützt erzeugte Ergebnisse können unvollständig, veraltet oder unzutreffend sein. FALCONFOX prüft solche Ergebnisse mit der berufsüblichen Sorgfalt, kann jedoch keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit einzelner maschinell erzeugter Aussagen übernehmen. Der Auftraggeber prüft die Ergebnisse vor produktivem Einsatz oder Veröffentlichung eigenverantwortlich.
- An maschinell erzeugten Inhalten können urheberrechtliche Schutzrechte fehlen. FALCONFOX übernimmt keine Gewähr dafür, dass an solchen Inhalten ausschließliche Rechte begründet werden können.
- FALCONFOX verwendet Daten des Auftraggebers nicht zum Training allgemein zugänglicher KI-Modelle und setzt für die Verarbeitung vertraulicher Informationen nur Dienste ein, die ein Training mit den übermittelten Daten vertraglich ausschließen.
- Der Auftraggeber ist für den rechtskonformen Betrieb der von FALCONFOX konzipierten oder eingerichteten KI-Anwendungen in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich, insbesondere für die Erfüllung der Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) und für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben. FALCONFOX unterstützt hierbei beratend, übernimmt jedoch keine Compliance-Verantwortung.
§ 14 Leistungen Dritter, Software und Lizenzen
- Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Software, Plattformen oder Dienste Dritter genutzt werden, insbesondere CRM-, Marketing-Automation-, Analyse- und KI-Dienste, kommen die entsprechenden Lizenz- und Nutzungsverträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter zustande, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- FALCONFOX haftet nicht für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Preisgestaltung, Änderungen oder Einstellung solcher Drittleistungen. Ändert ein Anbieter Funktionen oder Schnittstellen, gilt daraus folgender Anpassungsbedarf als Leistungsänderung nach § 7.
- Bestehende Partnerschaften von FALCONFOX mit Anbietern werden dem Auftraggeber auf Nachfrage offengelegt. Sie beeinflussen die fachliche Empfehlung nicht.
Teil F · Vertraulichkeit und Datenschutz
§ 15 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim zu halten, nur für Zwecke des Vertrags zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Vertraulich sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, Strategien, Kalkulationen, Kunden- und Personaldaten sowie Angebots- und Honorarkonditionen.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Vereinbarung werden, die der empfangenden Partei bereits vor der Mitteilung bekannt waren, die sie rechtmäßig von Dritten erhalten oder unabhängig entwickelt hat, oder deren Offenlegung aufgrund Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung geboten ist. Im letztgenannten Fall informiert die verpflichtete Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
- Die Parteien geben vertrauliche Informationen nur an Mitarbeitende, Organe und Beauftragte weiter, die sie für die Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
- Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach dessen Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie ohne zeitliche Begrenzung, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen.
- Auf Verlangen gibt jede Partei nach Vertragsende die überlassenen Unterlagen zurück oder löscht sie. Ausgenommen sind Kopien, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen üblicher Datensicherungen erforderlich sind.
§ 16 Datenschutz
- Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
- Verarbeitet FALCONFOX im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht dieser Regelung im Kollisionsfall vor.
- Der Auftraggeber bleibt Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und stellt die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sicher. Er stellt FALCONFOX keine personenbezogenen Daten bereit, die für die Leistungserbringung nicht erforderlich sind.
- FALCONFOX verarbeitet Kontaktdaten des Auftraggebers zur Vertragsdurchführung sowie auf Grundlage berechtigter Interessen zur Kundenbetreuung. Einer Verwendung für Direktwerbung kann jederzeit widersprochen werden. Weitere Informationen enthält unsere Datenschutzerklärung.
Teil G · Haftung und Verjährung
§ 17 Haftung
- FALCONFOX haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FALCONFOX nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf den höheren der beiden folgenden Beträge: das Dreifache der für die betroffene Einzelleistung vereinbarten Netto-Vergütung oder 50.000 EUR je Schadensfall. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle der Vergütung für die Einzelleistung die in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlte Netto-Vergütung.
- Ist im Einzelfall ein höheres Risiko erkennbar oder benötigt der Auftraggeber eine höhere Haftungsgrenze, teilt er dies vor Vertragsschluss in Textform mit. Die Parteien können dann eine erweiterte Haftung und einen entsprechenden Vergütungsaufschlag vereinbaren.
- Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, soweit nicht Absatz 1 eingreift.
- FALCONFOX haftet nicht für unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers, für die Erreichung wirtschaftlicher Ziele, für den Datenbestand des Auftraggebers, soweit dieser seiner Sicherungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, sowie für Schäden aus fehlender oder unrichtiger Mitwirkung nach § 5.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von FALCONFOX.
§ 18 Verjährung
- Ansprüche des Auftraggebers gegen FALCONFOX verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Die Verkürzung nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Ansprüche aus einer Garantie. Für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
Teil H · Weitere Bestimmungen
§ 19 Abwerbeverbot
- Der Auftraggeber wird während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach deren Ende Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und Subunternehmer von FALCONFOX, die an der Leistungserbringung für ihn beteiligt waren, nicht gezielt abwerben oder abwerben lassen. Nicht erfasst sind Bewerbungen aufgrund allgemeiner, nicht auf diese Personen ausgerichteter Stellenausschreibungen.
- Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes verspricht der Auftraggeber eine Vertragsstrafe, deren Höhe FALCONFOX nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt und werden auf die Vertragsstrafe angerechnet.
§ 20 Referenznennung
- FALCONFOX ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Namen und Logo als Referenzkunden zu benennen sowie die Art der erbrachten Leistung allgemein zu beschreiben, ohne vertrauliche Inhalte offenzulegen.
- Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. FALCONFOX stellt die Nennung dann in angemessener Frist ein; bereits produzierte Druckerzeugnisse bleiben unberührt.
- Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Fallstudien, Zitate und Testimonials, erfolgt nur mit vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform.
§ 21 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die FALCONFOX die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen zur Verschiebung der Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Energie- und Netzausfälle sowie länger andauernde Störungen genutzter Drittsysteme, jeweils soweit unvorhersehbar und nicht von FALCONFOX zu vertreten.
- Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertrag in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 22 Vertragslaufzeit und Kündigung
- Projekt- und Werkverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
- Verträge über Beratung nach Aufwand ohne feste Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Quartalsende in Textform gekündigt werden.
- Verträge über laufende Betreuung haben, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden. Nicht genutzte Kontingente eines Monats verfallen am Ende des jeweiligen Vertragsquartals, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für FALCONFOX insbesondere vor bei nachhaltiger Verletzung der Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung, bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei fälligen Rechnungen sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
- Im Fall der Kündigung sind die bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachten Leistungen sowie die bis dahin angefallenen Auslagen zu vergüten. § 648 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
- FALCONFOX übergibt dem Auftraggeber nach Vertragsende die vollständig bezahlten Arbeitsergebnisse in einem üblichen Format. Darüber hinausgehende Übergabe- und Einweisungsleistungen werden nach Aufwand vergütet.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang; sie sind auch formfrei wirksam.
- Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der Zustimmung von FALCONFOX in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von FALCONFOX in Rastatt, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. FALCONFOX bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
